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Der Weg zur eigenen Sportwaffe
Zu Beginn meines Hobby’s habe ich mir das Gewehr oder die Pistole meines Vereins ausgeliehen, um zu üben und zu trainieren. So habe ich die ersten Schritte in meinem Hobby gemacht. Aber jedes Mal, wenn ich üben wollte, nutzte „meine Waffe“ gerade ein anderer oder ich musste sie mühsam wieder auf mich einstellen. Das nervt mit der Zeit, es muss eine eigene Waffe her. Aber was muss ich dafür tun?
Nirgends war dieses Thema genauer beschrieben. Jeder sagte etwas anderes.
Keiner konnte mir genau Auskunft geben, welche Schritte vor einem liegen und wie lange es dauert.
Nun, hier habe ich meinen Weg für Euch alle notiert.
Anforderung des Stammdatenblatt
Ein Auszug aus dem Nationalen Waffenregisiter (NWR). Dort sind die Erlaubnis-Nummern aufgelistet, die man seit einiger Zeit benötigt, um beispielsweise eine Waffe zur Reparatur geben zu können.
Waffenrechtänderung 2020:
Bedürfnis zum Erwerb und zum Besitz geändert
Mit dem 3. Waffenrechtänderungsgesetz (WaffRÄndG) im Frühjahr 2020 hat man mit Wirkung zum 01. September 2020 das Bedürfnisverfahren geändert. Beim Bedürfnis zum Erwerb einer Waffen blieb alles gleich (12/18 Monate Schießen etc.). Davon getrennt wurde das Bedürfnis zum Besitz derjenigen Waffen, die in der Waffenbesitzkarte eingetragen sind. Hier hat es eine wesentliche Änderung gegeben. Sehen Sie selbst.
Bedürfnis für Waffen über dem Grundkontingent
Während in Baden-Württemberg Sportschützen unter Umständen das Bedürfnis bei Waffen über das Grundkontingent hinaus für jede einzelne Waffe nachweisen müssen (siehe hierzu Urteil des VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.6.2021, 6 S 1481/18), ist dem in Bayern nicht so.
Das Innenministerium in Bayern folgt dieser Argumentation derzeit nicht.
In Abstimmung mit dem Ministerium konnte der BSSB sich auf nachstehende Punkte zur Bedürfnisprüfung für den Besitz der sogenannten Überkontingentwaffen verständigen:
Das Bedürfnis für den Besitz gilt als nachgewiesen, wenn:
- Der Schütze mit jeder Waffenart (Kurz- bzw. Langwaffe), für die er ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 5 WaffG besitzt, an einem Wettbewerb teilgenommen hat und
- jede seiner Waffen nach § 14 Abs. 5 WaffG grundsätzlich erforderlich war, um an diesen Wettbewerben teilzunehmen. Das Innenministerium verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass hier nicht erforderlich ist, dass tatsächlich mit jeder vorhandenen Waffe auch geschossen wurde.
- 10 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis gilt das Bedürfnis als nachgewiesen, wenn der Schütze noch Mitglied in einem Schützenverein ist, der wiederum Mitglied in einem anerkannten Dachverband ist.
Aufbewahrung des Waffenschrank-Schlüssels
Es stellt sich immer die Frage: Wo bzw. wie muss ich meinen Schlüssel zu dem/den Waffentresor(en) aufbewahren, damit ich nicht in den Konflikt mit dem Gesetz komme.
Im Waffengesetz ist dies nicht explizit geregelt. In § 36 WaffG, der die Aufbewahrung regelt, steht dazu in Absatz 1:
„(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.„
Wenn der Gesetzgeber das nicht genauer regelt, muss das im Bedarfsfalle ein Gericht machen. So geschehen durch das
- Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) in einem Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 und durch das
- Oberverwaltungsgericht Niedersachsen im Urteil vom 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23
Näheres hierzu hier >>>>> Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels