3. WaffRÄndG

Waffenrechtänderung 2020:
Bedürfnis zum Erwerb und zum Besitz geändert

Wesentliche Änderung für Sportschützen!!!
Mit dem 3. Waffenrechtänderungsgesetz (WaffRÄndG) im Frühjahr 2020 hat man mit Wirkung zum 01. September 2020 das Bedürfnisverfahren geändert. Beim Bedürfnis zum Erwerb einer Waffen blieb alles gleich (12/18 Monate Schießen etc.). Davon getrennt wurde das Bedürfnis zum Besitz derjenigen Waffen, die in der Waffenbesitzkarte eingetragen sind. Hier hat es eine wesentliche Änderung gegeben. Sehen Sie selbst.

Nachfolgend drei Folien aus meinem Sachkunde-Kurs, die diese Änderung zusammenfassend deutlich machen.


Während links die Prüfung zum Erwerb einer neuen Waffe gleich blieb, hat sich das Verfahren zur Prüfung des Besitzbedürfnisses wesentlich geändert (rechts).

1. § 4 Abs. 3 WaffG:
„(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen (…).“

2. § 4 Abs. 4 WaffG:
„(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.“

Noch zu 2.
§ 14 Abs 4 WaffG:
„(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes (…) glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. (…)“

3. § 14 Abs. 4:
„(…) Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.“

Haben Sie Fragen zu meinen Folien oder zu einem Thema Waffensachkunde? Gerne können Sie sich über mein Kontaktformular melden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner