Waffenrecht: Informationen zum Nationalen Waffenregister
Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01. September 2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen, elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Dies erfolgt mittels einer Waffen Identifikationsnummer (ID).
Das hat zur Folge, dass Sportschützen ihre Sportgeräte ohne eine solche Waffen ID nicht mehr zur Reparatur geben können. Aus diesem Grunde rät der DSB dringend jedem Sportschützen, die entsprechenden IDs bei der Ordnungsbehörde abzufragen, um Verzögerungen bei der Waffenreparatur zu vermeiden.
Außerdem ist die Waffen ID notwendig für die Abwicklung von An- und Verkäufen von privaten Waffenbesitzern bei Händlern oder auch von privat an privat. Die Identifikationsnummern sind bei der Umschreibung der Sportgeräte der Behörde zwingend mitzuteilen.
Wie komme ich an diese Identifikationsnummer?
Anforderung des Stammdatenblatts.
Jeder Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) kann bei seiner örtlich zuständigen Waffenbehörde formlos das sogenannte Stammdatenblatt aus dem NWR anfordern. Das ist ein Auszug aus dem Nationalen Waffenregister und beinhaltet neben der persönlichen Identifikations-Nummer (NWR-ID P) die NWR-ID’s für jede einzelne Erlaubnis (NWR-ID E) und für jede einzelne eingetragene Waffe (NWR-ID W).
Formlose Anforderung heißt, dass man das Stammdatenblatt telefonisch oder mit einem Email von seiner Waffenbehörde anfordern kann.
Wird eine bestehende WBK bei der Waffenbehörde vorgelegt (z.B.: nach einem Waffenkauf), werden diese Nummern auf der WBK nachgetragen, oder es wird eine neue WBK ausgestellt.
Zur Erklärung der Bedeutung hier noch ein Merkblatt vom Nationalen Waffenregister: