Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) in Münster hat in einem Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 entschieden, dass der Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden muss, das der Aufbewahrung der entsprechenden Waffen entspricht.
Quelle: Beck-Aktuell – Heute im Recht
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/jaeger-darf-waffenrechtliche-erlaubnis-trotz-falscher-schluesselaufbewahrung-behalten
Nun gibt es ein weiteres Urteil des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23. Hiernach geht es um einen hinter einem Schreibtisch versteckten Waffenschrankschlüssel. Die Tochter hatte nach einem Besuch bei den Eltern mit einer Waffe des Vaters einen Tag später einen Selbstmordversuch unternommen.
Das OVG Niedersachsen in Lüneburg hat in seinem Urteil auch das OVG NRW aus Münster berteilt und konnte dieser Auffassung nicht folgen.
„Das OVG stellte allgemeingültig fest: „Der Wortlaut der Vorschriften [des Waffengesetzes, Anm. d. Red.] gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 – 20 A 2384/20 – juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als ‚schwächstes Glied der Kette‘) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende ‚Endloskette‘ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen – auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden – Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.“
Quelle: PIRSCH, https://www.pirsch.de/news/gerichtsentscheid-niedersachsen-schluessel-urteil-gilt-nicht-39142
Das OVG-Urteil Niedersachsen kann hier heruntergeladen werden:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5df12cee-dcfc-40b6-a177-4ae6c6627dc2