Informationen rund um die Waffen-Sachkunde
gem. § 7 WaffG
Allgemeines
Sachkunde-Kurs gemäß § 7 WaffG, §§ 1-3 AWaffV
Seit Jahren viele erfolgreiche Kurse
Der erste Kurs fand nach der Bestellung als Prüfungsleiter bzw. Ausbilder für Sachkunde-Kurse durch den BSSB am 13.03.2010 statt. Herbst 2024 steht der 30. Kurs an bei jetzt 527 Teilnehmern. Bei einem Altersdurchschnitt von 45 Jahren war der Jüngste 16 1/2 Jahre alt, der älteste Teilnehmer nahm den Kurs noch mit fast 86 Jahren in Angriff. Nur fünf Teilnehmer haben bisher einen Kurs wegen sprachlicher Barrieren nicht beenden können.
Meine Kurse sind staatlich anerkannt
Seit 11.04.2018 sind diese Sachkundekurse vom Landratsamt Neu-Ulm staatlich anerkannt (Az.: 45-1351). Die Kurs-Teilnahmebescheinigung ist bundesweit gültig.
Zeiten
Der Sachkunde-Kurs findet in der Regel immer an einem Wochenende statt.
Freitag von 18 – 22 Uhr
Samstag von 09 – 17 Uhr
Sonntag von 09 – 14 Uhr
Nach dem Kurs schließt sich unmittelbar die schriftliche und, falls erforderlich, die mündliche Prüfung an.
Sonntag von ca. 14 – 17 Uhr (Prüfung)
Teilnahmebeitrag
Für den Kurs wird ein Betrag in Höhe von 120 € pro Teilnehmer erhoben.
Mindest-Teilnehmerzahl
Ein Kurs wird ab 10 angemeldeten Teilnehmern durchgeführt.
Ein Kurs bei Euch im Vereinsheim?
Kein Problem. Wenn die räumlichen und logistischen Voraussetzungen da sind, sind wir gerne bereit auch im süddeutschen Raum in einem Vereinsheim oder einer nahegelegenen Gaststätte einen Wochenendkurs zu veranstalten.
Schreiben Sie uns einfach ein E-Mail, dann können wir die Einzelheiten vereinbaren.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Kursteilnahme?
Für die Teilnahme am Kurs „Sachkunde gem. § 7 WaffG“ selbst sind gesetzlich keine Voraussetzungen festgelegt.
Ein gewisses Alter ist jedoch sicherlich notwendig, um dem Unterricht folgen und den Inhalt und die Materie verstehen zu können.
14 Jahre alt sollte man deshalb schon sein.
Wichtig ist auch, dass der Teilnehmer die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher verstehen und lesen kann!
Da das Waffengesetz in Teilen auch für erlaubnisfreie Druckluftgewehre und -pistolen gilt (Aufbewahrung, Transport zum Schießstand etc.), ist es ratsam, auch Jungschützen und alle anderen Druckluft-Schützen mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen.
Wofür brauche ich die Sachkunde?
Der Erwerb der Sachkunde ist eine Voraussetzung dafür, dass man eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sportschützen, Waffenschein, Munitionserwerbschein etc.) von der zuständigen Waffenbehörde (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt, Bürgermeisteramt etc.) erhält.
Insgesamt gibt es sechs Voraussetzungen, um eine waffenrechtliche Erlaubnis ausgestellt zu bekommen. Je nach Art der Erlaubnis müssen alle oder nur bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zum Beispiel müssen bei einem Waffenschein alle Voraussetzungen, bei einem „kleinen Waffenschein“ nur Ziffer 1. bis 3. erfüllt sein. Für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte (grüne WBK) oder Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe WBK) müssen die Voraussetzungen Ziffer 1. bis 5. erfüllt sein.
Voraussetzung | Wo steht das? | Erläuterungen |
---|---|---|
1. Alter (mind. 18 Jahre) | § 2 Abs. 1 WaffG | (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
2. Zuverlässigkeit | § 5 WaffG | Zusammenfassung: Verurteilung wegen Straftaten, Mitglied in verbotenen Vereinen, Bestrebung gegen verfassungsmäßige Ordnung etc. |
3. Persönliche Eignung | § 6 WaffG | Zusammenfassung: Geschäftsunfähigkeit (auch beschränkte), Alkohol- oder Drogensucht, ärztliches Zeugnis bei unter 25-Jährigen etc. |
4. Sachkunde | § 7 WaffG, § 1 AWaffV | Kurs mit Prüfung z.B. bei einem Lehrgangsträger wie hier |
5. Bedürfnis | § 8 WaffG, § 14 WaffG | Allgemeines Bedürfnis und Bedürfnis für Sportschützen |
6. Haftpflichversicherung | § 4 Abs. 1 Ziffer 5 WaffG | (,,,) 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins (…) eine Versicherung gegen Haftpflicht (…) nachweist. |
Wie oben schon erwähnt gibt es von der Waffenbesitzkarte für Sportschützen zwei Arten, die sich in der Farbe unterscheiden: Die „Grüne“ und die „Gelbe“. Die Voraussetzungen Ziffer 1. bis 5. gelten für beide Arten.
Der Unterschied besteht darin:
Die „gelbe Waffenbesitzkarte“
– gibt es ausschließlich nur für Sportschützen, nicht für Jäger oder andere
– nur für ganz bestimmte Waffen (Einzellader-Langwaffen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Repetierer)
– Bedürfnis: nur bei Erstausstellung vom Verband, für den Kauf später nicht mehr
– mit der gelben WBK kann sofort gekauft werden, es ist kein Voreintrag von der Waffenbehörde notwendig
– Anmeldung und Eintragung des Kaufes bei der Behörde innerhalb 14 Tagen nach Kauf
– für max. 10 Waffen der oben genannten Art
Die „grüne Waffenbesitzkarte“
– für alle anderen Waffen, die nicht auf die gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen werden können
– je Waffe ist ein Bedürfnis vom Verband nachzuweisen
– ein Voreintrag von der Waffenbehörde ist erforderlich, bevor gekauft werden kann
– der Kauf muss innerhalb 14 Tagen bei der Waffenbehörde gemeldet und in die WBK eingetragen werden
Alter (1.), Zuverlässigkeit (2.) und persönliche Eignung (3.) werden von der Behörde nach Antragseingang durch Anfrage bei verschiedenen anderen Behörden (Amt für Verfassungsschutz, zuständige Polizeidienststelle, Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft, Bundeszentralregister etc.) geprüft.
Die Sachkunde (4.) gem. § 7 WaffG wird durch eine Bescheinigung des Lehrgangträgers nachgewiesen. Diese Bescheinigung wird mit Absolvieren dieses Kurs hier erworben.
Das Bedürfnis (5.) wird durch eine Bescheinigung des Schießsportverband auf Antrag des Vereinsmitglieds nachgewiesen.
Meist verlangt der Schießsportverband ein ausgefülltes und vom Vereinsvorsitzenden bestätigtes Formular. Mit diesem wird eine Mindestmitgliedschaft von 12 Monaten, das monatliche (12- bzw. 18-malige) Schießtraining, die Bezeichnung der Waffenart (Gewehr, Pistole, Revolver) und der genauen Bezeichnung der Waffe mit Angabe der Disziplin aus der Sportordnung bestätigt.
Für die „gelbe Waffenbesitzkarte“ ist einmalig zur Erstausstellung der WBK eine Bescheinigung des Schießsportverbands erforderlich, wobei bei Beantragung die Angaben zur Waffenart, Waffe und Disziplin entfällt.
Bei der ersten Beantragung einer WBK muss das Formular der ausstellenden Behörde (in der Regel auf der Internet-Seite) ausgefüllt und unterschrieben mit den Bescheinigungen für die Sachkunde und das Bedürfnis abgegeben werden.
Bei Beantragung eines Erwerbseintrags für eine weitere Waffe in eine bereits bestehende WBK bedarf es keiner Sachkundebescheinigung mehr.
Siehe hierzu auch „Der Weg zur eigenen Sportwaffe„.
Lehrgangsinhalte / Prüfung
Im Sachkundekurs werden folgende Inhalte eingehend besprochen, mit Beispielen unterlegt, praktisch an Exponaten gezeigt und geübt:
Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG, AWaffV und WaffVwV)
- Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG)
- Umgang mit Waffen und Munition (§ 2 WaffG)
- Waffenrechtliche Erlaubnisse
- Voraussetzungen der Erteilung einer WBK
- Transport von Waffen / Führen von Waffen
- Munition
- Schießen
- Kinder und Jugendliche
- Aufbewahrung (§ 36 WaffG i.V.m. §§ 13 ff. AWaffV)
- Rechtliche Bezüge zum Ausland (EU- und sonstige Länder)
- Anzeige-, Ausweis- und Auskünfte- und Vorzeigepflichten (§§ 37 ff. WaffG)
- Rücknahme und Widerruf (§ 45 WaffG) und weitere Maßnahmen (§ 46 WaffG)
- Sonstige waffenrechtliche Regelungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 51 ff. WaffG, § 34 AWaffV)
Beschussrechtliche Grundlagen
- Waffenbeschuss
- Verbringen von in Nicht-CIP Ländern erworbenen Schusswaffen nach Deutschland
(§ 24 Abs. 3 WaffG) - Munitionsprüfung
Notwehr und Notstand
- Begriff der Straftat
- Rechtsgrundlagen für die Rechtfertigungsgründe
- Definition Notwehr (§ 32 Abs. 2 StGB, §§ 227 Abs. 2 BGB)
- Definition Notstand (§§ 34, 35 StGB, §§ 228, 904 BGB)
- Definition Nothilfe
Waffentechnische Grundlagen
- Grundtypen von Waffen (Definition vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 2.3 ff. und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nrn. 1.7 ff WaffG)
- Waffenarten (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 2.3 ff WaffG)
- Sicherungen an Schusswaffen
- Wesentliche Teile von Schusswaffen
- Munition und Geschosse (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 WaffG)
- Ballistik
- Druckluft-, Federdruck und sonstige Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden (vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1, 1.2 WaffG)
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabs. 1 Nr. 2.7 bis 2.9 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG)
- Waffen für Zier- oder Sammlerzwecke (sog. Deko-Waffen)
(vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 WaffG) - Verbotene Waffen (§ 40 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG – Waffenliste)
Handhabung von Schusswaffen
- Sicherheitsanforderungen
- Führen der Schusswaffe und Verhalten auf dem Schießstand
- Schießstandordnung
- Waffenpflege (-reinigen)
Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen
- Schießübungen
- Schießlehre: Grundhaltungen
- Waffenfunktionsstörungen
Keine Angst, das scheint hier jetzt mal sehr viel. Aber alle diese Themen werden im Kurs intensiv behandelt, durchgesprochen und anschaulich an Beispielen oder Exponaten erklärt.
Wichtiger Hinweis
Der Sachkunde-Kurs beinhaltet nicht die „Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson“, kurz Standaufsicht.
Das würde den zeitlichen Rahmen des Kurses sprengen.
Praktische, schriftliche und mündliche Prüfungen
Die Sachkundeprüfung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV)
Schriftlicher Teil (Theorie)
– Sachkunde-Prüfungsbogen (BVA-Fragebogen v. 29.04.2021)
– Multible-Choise-Verfahren
– 90 Fragen plus 10 Fragen Notwehr
– Zeit: 120 Minuten
Bestanden:
mind. 75% (75) richtig beantwortet
Mündliche Prüfung: 60-74% (60-74) richtige Antworten
Nicht bestanden: < 60% richtige Antworten
Praktischer Teil
Beachtung der Sicherheitsregeln beim Umgang mit Schusswaffen
– Sichere Handhabung von Schusswaffen und Munition
– Lade-, Entlade-, Spann-, Entspannvorgänge
Nachweis ausreichender Fertigkeiten im Schießen
– Bestätigung des Verein bzw. abgezeichnete Schießkladde oder
– Mind. 5 Schuss mit Kurz- oder Langwaffe
Nicht bestanden:
Erhebliche Mängel im Umgang mit der Waffe oder Verstoß gegen Sicherheitsregeln
Sonstiges
Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich.
Die Prüfungskommission bestimmt, ob zur Wiederholung eine erneute Teilnahme an einer kompletten Sachkundeausbildung erforderlich ist.
Prüfungskommission besteht aus drei sachkundigen Personen incl. Lehrgangsleiter.
Ein Vertreter der örtlich zuständigen Waffenbehörde kann in der Prüfungskommission teilnehmen.
Es wird ein Prüfungsprotokoll erstellt.
Jeder Teilnehmer erhält eine Bescheinigung bei erfolgreicher Teilnahme, bei nicht bestandener Prüfung nur auf Anforderung.
Rechtsgrundlagen:
WaffG, AWaffV, WaffVwV, BeschG, 3. WaffV, SprengG
Unterrichtsmittel
Theoretischer Unterricht
Der Unterricht wird mündlich mit Unterstützung durch ein Laptop mit einem Beamer gestaltet. Die Themenbereiche werden anhand einer PowerPoint-Präsentation dem Teilnehmer visualisiert, thematisch erläutert und mit Beispielen unterlegt.
Praktischer Unterricht
Die Themenbereiche „Waffentechnik“, „Handhabung von Schusswaffen“, „Schießlehre“ und „Funktionsstörungen“ werden unter Nutzung der vorhandenen Waffen dem Teilnehmer in der praktischen Handhabung behandelt. Größter Wert wird auf die Sicherheit beim Umgang mit Waffen und Munition gelegt. Die Teilnehmer können selbst die Waffen und Munition in die Hand nehmen. Sicherheit ist oberstes Gebot und wird penibel beachtet.
Unterlagen zum Kurs (Fragebogen und Schulungsunterlagen)
Der offizielle Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamtes (BVA) für die Sachkunde-Prüfung, einmal mit den Antworten, einmal ohne Antworten.
Beide Fragenkataloge umfassen jeweils 122 Seiten und haben den Stand vom 22.03.2022 (derzeit aktuellste Fassung).
Sie können diese Unterlagen aber auch von der Homepage des Bundesverwaltungsamtes (BVA), das diesen Fragebogen erstellt, herunterladen:
Präsentation zum Sachkunde-Kurs
Nur für bereits zum nächsten Kurs angemeldete Teilnehmer
Teilnehmer mit bezahlter Anmeldung können die Kurs-Präsentation kostenlos abrufen. Die Präsentation selbst wird als PPT-Datei grundsätzlich nicht weitergegeben.
Zum 31.10.2024 wurde das Waffenrecht in Teilen geändert. Diese Änderungen wurden in die Unterlagen eingearbeitet und sind nun verfügbar.
Der Download beinhaltet die von mir im Kurs verwendete PowerPoint-Präsentation als PDF-Dokument (Grundwerk Sachkunde) und kann auch ausgedruckt (198 Seiten) werden.
Zusätzlich gibt es verschiedene Ergänzungen zum Grundwerk, je nachdem zu welcher „besonderen Personengruppe“ (Sportschütze, Brauchtumsschütze, Bewachungsgewerbe, Erben) Sie gehören.
Für das Lernen zum Kurs sind diese Unterlagen eher nicht geeignet, da der Lerninhalt auf den Seiten nur in Stichworten dargestellt wird.
In den Unterlagen kann man sich im Kurs zu den einzelnen Themen eigene Bemerkungen notieren, um diese nach dem Kurs nachlesen zu können.
Falls Sie Fragen haben, können Sie mir eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen.
© Copyright 2023 – Urheberrechtshinweis
Alle Inhalte in diesen Unterlagen, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Bitte fragen Sie mich, falls Sie die Inhalte dieser Unterlagen verwenden möchten.
Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).