Während in Baden-Württemberg Sportschützen unter Umständen das Bedürfnis bei Waffen über das Grundkontingent hinaus für jede einzelne Waffe nachweisen müssen (siehe hierzu Urteil des VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.6.2021, 6 S 1481/18), ist den in Bayern nicht so.

Das Innenministerium in Bayern folgt dieser Argumentation derzeit nicht.

In Abstimmung mit dem Ministerium konnte der BSSB sich auf nachstehende Punkte zur Bedürfnisprüfung für den Besitz der sogenannten Überkontingentwaffen verständigen:

Das Bedürfnis für den Besitz gilt als nachgewiesen, wenn:

  • Der Schütze mit jeder Waffenart (Kurz- bzw. Langwaffe), für die er ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 5 WaffG besitzt, an einem Wettbewerb teilgenommen hat und
  • jede seiner Waffen nach § 14 Abs. 5 WaffG grundsätzlich erforderlich war, um an diesen Wettbewerben teilzunehmen. Das Innenministerium verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass hier nicht erforderlich ist, dass tatsächlich mit jeder vorhandenen Waffe auch geschossen wurde.
  • 10 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis gilt das Bedürfnis als nachgewiesen, wenn der Schütze noch Mitglied in einem Schützenverein ist, der wiederum Mitglied in einem anerkannten Dachverband ist.

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